AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lukin Holzhandel

Stand: Januar 2024

 1. Geltung der Bedingungen

a) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma Lukin Holzhandel als Verkäufer und Unternehmer im Sinne des §310 Absatz 1 BGB.

b) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.

c) Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

2. Angebot und Auftrag

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An uns gerichtete Aufträge können wir innerhalb von ca. drei Wochen annehmen.

b) Der Auftrag wird erst wirksam, wenn wir ihn schriftlich bestätigen. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich in Schriftform widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

c) Für Mengenangaben gilt die circa-Klausel, die uns berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, bei vereinbarten Längenverteilungen bis zu 20% mehr oder weniger pro Position.

 

3. Preise

a) Unsere Preise verstehen sich rein netto ab deutschem Hafen und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und MwSt nicht ein.

b) Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

 

4. Lieferung

a) Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen ist der Käufer erst zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

c) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, zzgl. der Nachfrist verlängert.

d) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist ein etwaig geltend zu machender Verzugsschaden auf maximal 5% des Lieferwertes begrenzt. Etwas anderes gilt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

e) Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280ff BGB bestehen nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

f) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, wenn sie dem Käufer zumutbar sind.

 

5. Gefahrübergang

a) Falls Verladeschwierigkeiten auftreten, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware abnahme- und verladebereit liegt und der Käufer informiert ist.

b) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir den Transport auf seine Kosten versichern.

c) Bei LKW- oder Waggonlieferungen hat der Käufer das Abladen unverzüglich durch eigene Arbeitskräfte und Hilfsmittel vorzunehmen. Kosten für Wartezeiten und Standgelder, die über die festgesetzten bzw. üblichen Be- und Entladezeiten hinausgehen, hat der Käufer nach Aufwand zu bezahlen.

 

6. Annahmeverzug

a) Ist vereinbart worden, dass die Ware durch den Käufer vor Versand besichtigt wird und unterbleibt die Besichtigung trotz Aufforderung seitens des Käufers binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Der Verkäufer wird den Käufer bei der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

b) Kommt der Kunde mit der Annahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20% des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der konkreten Schadenshöhe.

 

7. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.

b) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir dem Kunden nur, wenn wir oder die von uns eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.

 

8. Zahlungen

a) Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten Frist ab Rechnungsdatum abzüglich des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden darüber hinaus nur anerkannt, wenn keine überfälligen Forderungen bestehen. Der Skontoabzug darf nicht von Frachtauslagen bzw. Frachtvorlagen oder besonders ausgewiesenen Nebenkosten vorgenommen werden.

b) Die Zahlungen sind bar oder per Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers zu leisten. Andere Zahlungsweisen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

c) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

d) Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.

 

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

b) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

c) Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben.

Mit der Anzeige der Abtretung an der Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

d) Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

e)  Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum  an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist für beide Teile Karlsruhe.

b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Karlsruhe. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

c) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.